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Freizeitparknutzung durch blinde Menschen oder: Wie gerechtfertigt sind Nutzungsbeschränkungen und Fahrtverbote?

Einleitung

Blind seinen Alltag zu meistern und auch außerhalb des häuslichen, geschützten Bereichs Freizeitbeschäftigungen nachzugehen, scheint für viele sehende Menschen teilweise schier unmachbar zu sein. Ob nun aus Gründen der eigenen Unterschätzung („Was wäre, wenn ich jetzt auf einmal erblinden würde?“) oder aus Gründen der Fürsorglichkeit, viele sehende Menschen können sich nur schwer in die Lage eines autonom handelnden, mobilen Blinden hineinversetzen.

Doch viele sehende Menschen, dies zeigten zahlreiche Diskussionen und Kommentare zu meinen für Parkerlebnis durchgeführten Freizeitpark-Tests, wollen sich scheinbar auch gar nicht in die Situation des Blinden hineinversetzen. Sie pochen auf ihre Einstellung, dass der Sehende besser wisse, was dem Blinden zuzutrauen sei und die dadurch entstehenden Teilnahmeverbote Seitens Betreiber doch nur all zu begründet wären.

„Im Gegensatz zu Diskriminierungen aufgrund anderer Merkmale im Sinne des AGG (ethnische Herkunft, Glauben, Geschlecht oder sexueller Orientierung etc.) treffen Menschen mit Behinderungen bei Ihrer Freizeitgestaltung oder auch im Alltag oftmals nicht auf Benachteiligungen aus Motiven der inneren Ablehnung, sondern auf solche, die zwar ebenfalls aufgrund von Vorurteilen, aber eher einer eigentlich positiv gemeinten überbordenden Fürsorge entspringen. Das Resultat ist jedoch das Gleiche, denn Menschen mit Behinderungen werden daran gehindert, für andere Menschen selbstverständlich zugängliche Angebote in Anspruch zu nehmen. Sei es die verbotene Achterbahnfahrt für einen blinden Menschen, der mit seinen Kindern einen Freizeitpark besucht, sei es der verwehrte Zutritt zum Restaurant im Fernsehturm oder auch nur der Hinweis vor einer Busfahrt, einem Hallenbadbesuch oder der geplanten regelmäßigen Nutzung eines Fitnessstudios, dass aufgrund des im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Rechtes auf die Inanspruchnahme einer Begleitperson (Merkzeichen „B“) eine solche auch mitzubringen oder andernfalls eine Nutzung des jeweiligen Angebotes „leider“ nicht möglich sei. Gemeinsam ist diesen Praxisbeispielen von Freizeit- oder Alltagsdiskriminierungen, dass vermeintliche Experten für bestimmte Lebensbereiche besondere Gefahren im Falle der Nutzung durch behinderte Menschen vermuten, die sie aus versicherungstechnischen oder fürsorglichen Gründen durch ein Benutzungsverbot für diesen Personenkreis vermeiden wollen.“

(Richter 2017a)

Widmet man sich ein wenig intensiver dem Bereich der Freizeitparks und betrachtet einmal die Sicherheitsbestimmungen, welche zumeist auf den Parkhomepages (z. B. beim Hansa-Park, beim Phantasialand oder auch beim Europa-Park) nachzulesen sind, ergibt sich nicht nur ein verzerrtes Bild dessen, was blinden Besuchern zuzutrauen ist, sondern auch der Rolle, die ein möglicher, sehender Begleiter hier einnehmen soll. Der sehende Begleiter gilt für viele Parkbetreiber als Grundvoraussetzung für die (Be-)Nutzung ihrer Attraktionen. Als Gründe werden eventuelle Evakuierungen angeführt, bei denen es dem Fahrgast möglich sein muss, sich aus eigener Kraft zu befreien bzw. die Anlagen aus eigener Kraft, ohne Zuhilfenahme anderer, zu verlassen. Das eine Zuhilfenahme auch durch andere Besucher erfolgen kann, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Einige Parks gehen sogar so weit, den Begleiter einem Betreuer gleichzustellen, was allein schon aus rechtlicher Perspektive höchst fragwürdig erscheint (vgl. hierzu die Testberichte zum Hansa-Park oder unserem Phantasialand-Besuch).

Ein ähnliches Bild findet sich auch bei der Nutzung von Schwimmbädern durch blinde Menschen scheinbar wieder. Auch hier wird häufig eine Begleitung vorausgesetzt.

Doch welche Rolle kann bzw. sollte eine Begleitperson tatsächlich einnehmen? Kann und darf vor allem eine Begleitperson im Sinne eines Freundes oder Partners bei einem Personenschaden haftbar gemacht werden, so er nicht grobfahrlässig herbeigeführt wurde? Ist somit die Grundbedingung einer Begleitung, beispielsweise für die Mitfahrt in einer Achterbahn, überhaupt tragbar?

Diesen Grundsatzfragen möchte ich in diesem Essay versuchen auf dem Grund zu gehen. Es hat in der Vergangenheit bereits erste Beobachtungen und Überlegungen bzgl. Der Nutzungsthematik in Freizeitparks gegeben, welche an passender Stelle auch angeführt und zitiert werden sollen.

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Als Blinder auf (Audio)visueller Entdeckungstour: Meine Foto-Rundgänge durch Hamburg, Marburg, München & co.

Vor längerer Zeit berichtete ich hier im Blog von meinem Hobby des Fotografierens. Ich erläuterte in diesem Beitrag, was für mich der Anreiz ist, als Blinder auf meinen Touren durch verschiedene Städte, meine gewonnenen Eindrücke nicht akustisch, sondern visuell oder audiovisuell (in Form von Videos) festzuhalten.

Jetzt, ein Jahr später, kann ich bereits auf eine Reihe von besuchten und fotografierten Orten zurückblicken; ein paar Bilderstationen seien im folgenden kurz vorgestellt.

Warum ewig in die Ferne schweifen? Für einen Kurzfilm von Studenten der Kunstschule Wandsbek war ich im Juni diesen Jahres an einem Tag hier in Hamburg unterwegs gewesen und besuchte diverse Sehenswürdigkeiten und Plätze. Diese Gelegenheit nutzte ich auch, um selber ein paar Bilder z. B. vom Fischmarkt, vom Hafen, dem Treppenviertel, der Speicherstadt oder der Hafen City zu machen. Den Film von den Studenten könnt Ihr Euch hier anschauen. Meine Bilder aus Hamburg sind hier zu sehen. Wer Videos bevorzugt, der findet ein paar selbstgedrehte Video-Impressionen in meinem target=“_blank“>YouTube Channel.

Im Juli besuchte ich die Stadt, in der ich den Großteil meiner Schulzeit verbracht habe: Marburg an der Lahn. Auch das Lahnstädtchen hat einige schöne und sehenswerte Plätze zu bieten, allem voran die Elisabethkirche oder das Marburger Schloss. Die Bilder aus Marburg könnt Ihr Euch hier anschauen. Zudem warem diese Bilder quasi auch meine ersten Versuche, mit einer Spiegelreflexkamera zu arbeiten…

Knapp einen Monat später führte mich mein Weg in den Ruhrpott. Auch wenn viele den Pott als nicht sehr attraktiv empfinden, so gibt es dennoch einige besuchens- und sehenswerte Orte. Hier als kleines Beispiel die Stadt Recklinghausen.

Ende September locken die Wies’n nicht nur Einheimische, sondern vor allem auch Touris aus aller Welt nach München. Dass die Stadt definitiv noch mehr zu bieten hat, als nur Bierzelte und rasante Fahrgeschäfte, zeigt dieser kleine Bilderrundgang. Wer Marienplatz, den alten Peter oder den Viktualienmarkt lieber in Bild und Ton erkunden mag, der kann sich hier ein paar Video-Impressionen anschauen.

Bislang letzte Station war eine der ältesten Städte Deutschlands: Trier. Neben Artefakten und Ausgrabungsstätten aus der Römerzeit, hat Trier auch eine schöne Altstadt und eine der ältesten Domkirchen zu bieten. Auf dem Rückweg nach Hamburg machte ich zudem noch kurz Zwischenstopp in Köln – hier findet Ihr alle Bilder dieser Tour.

Haben Euch die Eindrücke gefallen? Welche Bilder haben Euch am meisten beeindruckt? Hinterlasst gern Eure Kommentare!

Weitere Bilder und Videos werden folgen.

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Blind durch den Allgäu Skyline Park – Ein Testbericht

Kann man als Blinder in Deutschland Freizeitparks uneingeschränkt nutzen?

Dieser Frage versuche ich derzeit im Rahmen einer Recherche für einen neuen Artikel nachzugehen. Vorab nur so viel: Leider ist es blinden Besuchern nur in sehr wenigen Parks gestattet, die Fahrattraktionen auch ohne sehende Begleitung uneingeschränkt zu nutzen. Zu einem dieser Vertreter zählt der Allgäu Skyline Park, welchen ich am vergangenen Wochenende mit Unterstützung von parkerlebnis.de getestet habe.