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Disneyland Paris als Blinder: Ein Testbericht

Disneyland Paris | Bild Copyright Christian Ohrens, Parkerlebnis.de

Die Nutzung von Freizeitparks in Deutschland als Blinder ein Thema für sich. Gerade, wenn es um die Nutzung der Attraktionen geht, schieben viele Betreiber
und Aufsichtsbehörden einen Riegel vor. In manchen Parks ist eine Nutzung – wenn überhaupt – nur mit sehender Begleitung möglich. In Deutschland sind es
eher die kleineren Parks, die einem blinden Besucher auch ohne Begleitung eine Nutzung ihrer Attraktionen gestatten.

Schaut man einmal über den Tellerrand hinaus, so scheinen Parks in anderen Ländern etwas lockerer (oder besser gesagt offener) mit dieser Problematik umzugehen.

Ob nun der Thorpe Park in England, Efteling in den Niederlanden oder Tivoli Gardens in Dänemark, in allen drei Parks war eine Nutzung der Fahrgeschäfte auch ohne sehende Begleitung möglich.

Im Jahr 2017 feierte Disneyland Paris sein 25. Jubiläum. Grund genug, dem größten und meistbesuchten Freizeitpark Europas einen Besuch abzustatten
und zu testen.

Zwar war ich an diesem Sonntag Ende April nicht allein im Disneyland unterwegs, jedoch konnte meine Begleitung aus gesundheitlichen Gründen keines der
Fahrgeschäfte nutzen. Wir hatten somit ein gutes Testszenario, da ich – so oder so – die Fahrt alleine antreten musste.

Eine Vorabrecherche auf der Homepage ergab zu dieser Zeit, dass ich als blinder Besucher die Möglichkeit hätte, Mittels eines Quick-Pass die einzelnen Attraktionen durch
den Ausgang oder speziell ausgeschilderte Eingänge zu betreten. Von einer Einschränkung bei der Nutzung, zum Beispiel durch die Notwendigkeit einer Begleitung,
war hier nichts zu finden.

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Freizeitparknutzung durch blinde Menschen oder: Wie gerechtfertigt sind Nutzungsbeschränkungen und Fahrtverbote?

Einleitung

Blind seinen Alltag zu meistern und auch außerhalb des häuslichen, geschützten Bereichs Freizeitbeschäftigungen nachzugehen, scheint für viele sehende Menschen teilweise schier unmachbar zu sein. Ob nun aus Gründen der eigenen Unterschätzung („Was wäre, wenn ich jetzt auf einmal erblinden würde?“) oder aus Gründen der Fürsorglichkeit, viele sehende Menschen können sich nur schwer in die Lage eines autonom handelnden, mobilen Blinden hineinversetzen.

Doch viele sehende Menschen, dies zeigten zahlreiche Diskussionen und Kommentare zu meinen für Parkerlebnis durchgeführten Freizeitpark-Tests, wollen sich scheinbar auch gar nicht in die Situation des Blinden hineinversetzen. Sie pochen auf ihre Einstellung, dass der Sehende besser wisse, was dem Blinden zuzutrauen sei und die dadurch entstehenden Teilnahmeverbote Seitens Betreiber doch nur all zu begründet wären.

„Im Gegensatz zu Diskriminierungen aufgrund anderer Merkmale im Sinne des AGG (ethnische Herkunft, Glauben, Geschlecht oder sexueller Orientierung etc.) treffen Menschen mit Behinderungen bei Ihrer Freizeitgestaltung oder auch im Alltag oftmals nicht auf Benachteiligungen aus Motiven der inneren Ablehnung, sondern auf solche, die zwar ebenfalls aufgrund von Vorurteilen, aber eher einer eigentlich positiv gemeinten überbordenden Fürsorge entspringen. Das Resultat ist jedoch das Gleiche, denn Menschen mit Behinderungen werden daran gehindert, für andere Menschen selbstverständlich zugängliche Angebote in Anspruch zu nehmen. Sei es die verbotene Achterbahnfahrt für einen blinden Menschen, der mit seinen Kindern einen Freizeitpark besucht, sei es der verwehrte Zutritt zum Restaurant im Fernsehturm oder auch nur der Hinweis vor einer Busfahrt, einem Hallenbadbesuch oder der geplanten regelmäßigen Nutzung eines Fitnessstudios, dass aufgrund des im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Rechtes auf die Inanspruchnahme einer Begleitperson (Merkzeichen „B“) eine solche auch mitzubringen oder andernfalls eine Nutzung des jeweiligen Angebotes „leider“ nicht möglich sei. Gemeinsam ist diesen Praxisbeispielen von Freizeit- oder Alltagsdiskriminierungen, dass vermeintliche Experten für bestimmte Lebensbereiche besondere Gefahren im Falle der Nutzung durch behinderte Menschen vermuten, die sie aus versicherungstechnischen oder fürsorglichen Gründen durch ein Benutzungsverbot für diesen Personenkreis vermeiden wollen.“

(Richter 2017a)

Widmet man sich ein wenig intensiver dem Bereich der Freizeitparks und betrachtet einmal die Sicherheitsbestimmungen, welche zumeist auf den Parkhomepages (z. B. beim Hansa-Park, beim Phantasialand oder auch beim Europa-Park) nachzulesen sind, ergibt sich nicht nur ein verzerrtes Bild dessen, was blinden Besuchern zuzutrauen ist, sondern auch der Rolle, die ein möglicher, sehender Begleiter hier einnehmen soll. Der sehende Begleiter gilt für viele Parkbetreiber als Grundvoraussetzung für die (Be-)Nutzung ihrer Attraktionen. Als Gründe werden eventuelle Evakuierungen angeführt, bei denen es dem Fahrgast möglich sein muss, sich aus eigener Kraft zu befreien bzw. die Anlagen aus eigener Kraft, ohne Zuhilfenahme anderer, zu verlassen. Das eine Zuhilfenahme auch durch andere Besucher erfolgen kann, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Einige Parks gehen sogar so weit, den Begleiter einem Betreuer gleichzustellen, was allein schon aus rechtlicher Perspektive höchst fragwürdig erscheint (vgl. hierzu die Testberichte zum Hansa-Park oder unserem Phantasialand-Besuch).

Ein ähnliches Bild findet sich auch bei der Nutzung von Schwimmbädern durch blinde Menschen scheinbar wieder. Auch hier wird häufig eine Begleitung vorausgesetzt.

Doch welche Rolle kann bzw. sollte eine Begleitperson tatsächlich einnehmen? Kann und darf vor allem eine Begleitperson im Sinne eines Freundes oder Partners bei einem Personenschaden haftbar gemacht werden, so er nicht grobfahrlässig herbeigeführt wurde? Ist somit die Grundbedingung einer Begleitung, beispielsweise für die Mitfahrt in einer Achterbahn, überhaupt tragbar?

Diesen Grundsatzfragen möchte ich in diesem Essay versuchen auf dem Grund zu gehen. Es hat in der Vergangenheit bereits erste Beobachtungen und Überlegungen bzgl. Der Nutzungsthematik in Freizeitparks gegeben, welche an passender Stelle auch angeführt und zitiert werden sollen.

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Als Blinder allein im Phantasialand – (Kein) Lächeln am Ausgang inklusive! Ein Erfahrungsbericht

Klugheim | Bild Copyright by Thomas Frank, Parkerlebnis.de

Sich einfach in einem Freizeitpark in eine Achterbahn zu setzen, die Bügel zu schließen, sich zurückzulehnen, um einfach zu spüren, wie der Adrenalinpegel steigt… für viele Freizeitpark- und Achterbahnfans immer wieder ein unvergleichliches Erlebnis. Doch längst nicht jeder darf mitfahren, denn vielerorts ist eine Mitfahrt – beispielsweise für blinde oder sehbehinderte Menschen, die sich ohne sehende Begleitung in dem jeweiligen Park aufhalten – entweder teilweise oder komplett untersagt. Und selbst wenn sie sich begleiten lassen, ist eine Mitfahrt auch nicht überall garantiert.

Collage verschiedener Bilder aus unseren Freizeitpark- und Kirmestests | Bild Copyright by Thomas Frank, Parkerlebnis.de

In meiner gemeinsam mit Parkerlebnis.de durchgeführten Freizeitpark-Testreihe wollen wir herausfinden, inwieweit es blinden Freizeitpark-Besuchern in Deutschland (und den Nachbarländern) möglich ist, die angebotenen Fahrattraktionen uneingeschränkt, ohne sehende Begleitung, zu nutzen. Hier könnt Ihr mehr über die Entstehung dieser Testreihe erfahren.

Unsere Reise führte uns am „Tag der Achterbahn“ in einen sehr bekannten und renommierten Freizeitpark im Westen unseres Landes: das Phantasialand. Hier herrscht absolutes Fahrverbot für blinde Menschen. Dennoch wollten wir herausfinden, inwieweit eine Mitfahrt (ob nun mit oder ohne Begleitung) dennoch möglich ist, denn es häuften sich Gerüchte, nach denen blinde Parkbesucher durchaus Fahrattraktionen nutzen konnten. Gerücht oder Realität? Dies galt es zu testen.

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Freizeit-Land Geiselwind: Bayerns stärkstes Stück Freizeit auch für einen Blinden? Ein Testbericht

Freizeitparks als Blinder, ohne sehende Begleitung, zu nutzen ist – zumindest hier in Deutschland – nach unseren bisherigen Testergebnissen nicht immer von hundertprozentigem Erfolg gekrönt. Häufig machen dem Fahrterlebnis TÜV-Empfehlungen und Bestimmungen örtlicher Baubehörden einen Strich durch die Rechnung.

Wie verhält es sich im Freizeit-Land Geiselwind, dem nach eigenen Angaben „stärkstem Stück Freizeit“ in Bayern? Bei unseren Vorerkundigungen wurde uns hier mitgeteilt, dass der Nutzung der Fahrgeschäfte durch blinde Parkbesucher, auch ohne Begleitung, nichts im Wege stünde. Etwas, das es zu testen galt!

Das Freizeit-Land hatte ich vor rund zwanzig Jahren schon einmal besucht gehabt, hier allerdings in Begleitung meiner Eltern. Da ich mich noch recht gut an diesen Besuch erinnern konnte, war ich sehr gespannt, was sich alles in all den Jahren verändert hat.

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Den Bayern Park als Blinder allein besuchen? Ein Testbericht

Wer als Blinder ohne sehende Begleitung einen Freizeitpark besuchen möchte, stößt vielerorts auf Hürden oder gar Verbote. Bei unseren bisherigen Freizeitpark-Tests konnten wir jedoch aufzeigen, dass in einigen der hiesigen Freizeitparks eine Nutzung der Attraktionen als blinder Parkbesucher auch ohne sehende Begleitung entweder grundsätzlich erlaubt oder zumindest möglich ist.

Nach einem erfolgreichen Test in einem anderen bayerischen Freizeitpark, dem Skyline Park im Allgäu, besuchte ich gemeinsam mit zwei weiteren Redakteuren von Parkerlebnis.de, die mich quasi als stille Beobachter verfolgten, den Bayern Park. Hier ergab eine Vorabrecherche, dass es blinden Parkbesuchern auch ohne sehende Begleitung möglich sei, die angebotenen Fahrattraktionen (mit Ausnahme der Sommerrodelbahn) zu nutzen. Leere Versprechungen oder würde der Park sein Wort halten? Das galt es herauszufinden.

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Blind im Tivoli Gardens Kopenhagen – ein Testbericht

Kann man als Blinder einen Freizeitpark uneingeschränkt, auch ohne sehende Begleitung nutzen?

Ausschlaggebend für diese Frage und die gemeinsam mit Parkerlebnis.de initiierten Freizeitparktests, war mein Besuch im Tivoli Kopenhagen im vergangenen Jahr. Den Bericht zu diesem sehr positiven Besuch hatte ich bereits im letzten Jahr im Rahmen meines Skandinavien-Reiseberichts veröffentlicht, hier nun für unsere Testreihe jedoch noch mal der reine Testreport.

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Blind durch den Movie Park Germany – Ein Testbericht

Kann man als Blinder, ohne sehende (Dauer-)Begleitung einen Freizeitpark und die sich in ihm befindenden Fahrgeschäfte nutzen?

Dieser Frage versuche ich seit letztem Jahr, gemeinsam mit Parkerlebnis.de, nachzugehen. Bereits der Allgäu Skyline Park bekam von uns das Prädikat „Sehr Gut!“, was die Nutzung durch blinde Besucher anbelangt; der Europa-Park ist leider, wie in unserem letzten Testbericht zu lesen ist, komplett durchgefallen.

Da wir uns einen möglichst umfassenden Überblick über die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit Deutscher Freizeitparks verschaffen wollen, testeten wir am 05.06.2015 den Movie Park Germany in Bottrop. Frei nach dem Titel einer der dortigen Shows, gestalteten wir jedoch unseren Testlauf: BREAK THE RULES! Denn eigentlich, so das Ergebnis unserer Vorabrecherchen aus dem vergangenen Jahr, dürfen blinde Menschen zwar ohne Begleitung den Park betreten, jedoch dann keine der dortigen Fahrgeschäfte nutzen. Blinde Besucher bräuchten eine sehende Begleitung, die ihnen im Falle einer Evakuierung behilflich ist. Dies erscheint unlogisch: Kinder dürfen ohne Begleitung fahren, ein (blinder) Erwachsener nicht? Ob diese Regelungen im Livebetrieb auch wirklich so umgesetzt werden, galt es am vergangenen Freitag zu testen!