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Als Blinder auf der Düsseldorfer Rheinkirmes 2019 – Der Testbericht

Sommerzeit ist vielerorts gleichzeitig auch Kirmeszeit. Gerade im Juli und August finden deutschlandweit viele kleine und große Volks- sowie Schützenfeste statt. Eines der Kirmes-Highlights dürfte auch dieses Jahr wieder unumstritten die Rheinkirmes in Düsseldorf sein, die gerne auch als „Größte Kirmes am Rhein“ bezeichnet wird.

Bereits 2017 konnte ich die Rheinkirmes für Parkerlebnis.de bei einem elf Fahrgeschäfte umfassenden Besuch ausführlich testen; rund zwei Jahre später stand nun ein Folgetest auf dem Programm. Gleich am ersten Kirmes-Wochenende stattete ich der „Größten Kirmes am Rhein“ einen erneuten Besuch ab – diesmal begleitet von Alexander Louis, einem Kollegen bei Parkerlebnis.de, der das ganze Geschehen inkognito im Hintergrund beobachten wollte.

Rheinkirmes 2019 von oben | Bild Copyright Alexander Louis, Parkerlebnis.de

Wir hatten uns vorweg darauf verständigt, dass er – soweit es eben ging – sich aus dem Geschehen heraushalten und nicht eingreifen sollte, selbst wenn ich in einer Situation vielleicht Hilfe benötige. Denn nur so kann ein solcher Testbesuch all seine positiven als auch negativen Facetten aufzeigen. Eines sei zudem auch gleich vorab verraten: Auch wenn alle Testfahrten zustande kamen, verließen wir den Festplatz am Ende mit gemischten Gefühlen.

Der Schwerpunkt bei dem ausführlichen Kirmestest lag in diesem Jahr nicht nur auf den rasantesten und adrenalingeladensten Attraktionen. Ich habe mich diesmal nämlich bemüht, sowohl familiengerechte als auch schnellere Karussells mit in meinen Test einzubeziehen.

Der Break Dancer des Schaustellers Bruch auf der Rheinkirmes 2019 | Bild Copyright Alexander Louis, Parkerlebnis.de

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Disneyland Paris als Blinder: Ein Testbericht

Disneyland Paris | Bild Copyright Christian Ohrens, Parkerlebnis.de

Die Nutzung von Freizeitparks in Deutschland als Blinder ein Thema für sich. Gerade, wenn es um die Nutzung der Attraktionen geht, schieben viele Betreiber
und Aufsichtsbehörden einen Riegel vor. In manchen Parks ist eine Nutzung – wenn überhaupt – nur mit sehender Begleitung möglich. In Deutschland sind es
eher die kleineren Parks, die einem blinden Besucher auch ohne Begleitung eine Nutzung ihrer Attraktionen gestatten.

Schaut man einmal über den Tellerrand hinaus, so scheinen Parks in anderen Ländern etwas lockerer (oder besser gesagt offener) mit dieser Problematik umzugehen.

Ob nun der Thorpe Park in England, Efteling in den Niederlanden oder Tivoli Gardens in Dänemark, in allen drei Parks war eine Nutzung der Fahrgeschäfte auch ohne sehende Begleitung möglich.

Im Jahr 2017 feierte Disneyland Paris sein 25. Jubiläum. Grund genug, dem größten und meistbesuchten Freizeitpark Europas einen Besuch abzustatten
und zu testen.

Zwar war ich an diesem Sonntag Ende April nicht allein im Disneyland unterwegs, jedoch konnte meine Begleitung aus gesundheitlichen Gründen keines der
Fahrgeschäfte nutzen. Wir hatten somit ein gutes Testszenario, da ich – so oder so – die Fahrt alleine antreten musste.

Eine Vorabrecherche auf der Homepage ergab zu dieser Zeit, dass ich als blinder Besucher die Möglichkeit hätte, Mittels eines Quick-Pass die einzelnen Attraktionen durch
den Ausgang oder speziell ausgeschilderte Eingänge zu betreten. Von einer Einschränkung bei der Nutzung, zum Beispiel durch die Notwendigkeit einer Begleitung,
war hier nichts zu finden.

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Freizeitparknutzung durch blinde Menschen oder: Wie gerechtfertigt sind Nutzungsbeschränkungen und Fahrtverbote?

Einleitung

Blind seinen Alltag zu meistern und auch außerhalb des häuslichen, geschützten Bereichs Freizeitbeschäftigungen nachzugehen, scheint für viele sehende Menschen teilweise schier unmachbar zu sein. Ob nun aus Gründen der eigenen Unterschätzung („Was wäre, wenn ich jetzt auf einmal erblinden würde?“) oder aus Gründen der Fürsorglichkeit, viele sehende Menschen können sich nur schwer in die Lage eines autonom handelnden, mobilen Blinden hineinversetzen.

Doch viele sehende Menschen, dies zeigten zahlreiche Diskussionen und Kommentare zu meinen für Parkerlebnis durchgeführten Freizeitpark-Tests, wollen sich scheinbar auch gar nicht in die Situation des Blinden hineinversetzen. Sie pochen auf ihre Einstellung, dass der Sehende besser wisse, was dem Blinden zuzutrauen sei und die dadurch entstehenden Teilnahmeverbote Seitens Betreiber doch nur all zu begründet wären.

„Im Gegensatz zu Diskriminierungen aufgrund anderer Merkmale im Sinne des AGG (ethnische Herkunft, Glauben, Geschlecht oder sexueller Orientierung etc.) treffen Menschen mit Behinderungen bei Ihrer Freizeitgestaltung oder auch im Alltag oftmals nicht auf Benachteiligungen aus Motiven der inneren Ablehnung, sondern auf solche, die zwar ebenfalls aufgrund von Vorurteilen, aber eher einer eigentlich positiv gemeinten überbordenden Fürsorge entspringen. Das Resultat ist jedoch das Gleiche, denn Menschen mit Behinderungen werden daran gehindert, für andere Menschen selbstverständlich zugängliche Angebote in Anspruch zu nehmen. Sei es die verbotene Achterbahnfahrt für einen blinden Menschen, der mit seinen Kindern einen Freizeitpark besucht, sei es der verwehrte Zutritt zum Restaurant im Fernsehturm oder auch nur der Hinweis vor einer Busfahrt, einem Hallenbadbesuch oder der geplanten regelmäßigen Nutzung eines Fitnessstudios, dass aufgrund des im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Rechtes auf die Inanspruchnahme einer Begleitperson (Merkzeichen „B“) eine solche auch mitzubringen oder andernfalls eine Nutzung des jeweiligen Angebotes „leider“ nicht möglich sei. Gemeinsam ist diesen Praxisbeispielen von Freizeit- oder Alltagsdiskriminierungen, dass vermeintliche Experten für bestimmte Lebensbereiche besondere Gefahren im Falle der Nutzung durch behinderte Menschen vermuten, die sie aus versicherungstechnischen oder fürsorglichen Gründen durch ein Benutzungsverbot für diesen Personenkreis vermeiden wollen.“

(Richter 2017a)

Widmet man sich ein wenig intensiver dem Bereich der Freizeitparks und betrachtet einmal die Sicherheitsbestimmungen, welche zumeist auf den Parkhomepages (z. B. beim Hansa-Park, beim Phantasialand oder auch beim Europa-Park) nachzulesen sind, ergibt sich nicht nur ein verzerrtes Bild dessen, was blinden Besuchern zuzutrauen ist, sondern auch der Rolle, die ein möglicher, sehender Begleiter hier einnehmen soll. Der sehende Begleiter gilt für viele Parkbetreiber als Grundvoraussetzung für die (Be-)Nutzung ihrer Attraktionen. Als Gründe werden eventuelle Evakuierungen angeführt, bei denen es dem Fahrgast möglich sein muss, sich aus eigener Kraft zu befreien bzw. die Anlagen aus eigener Kraft, ohne Zuhilfenahme anderer, zu verlassen. Das eine Zuhilfenahme auch durch andere Besucher erfolgen kann, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Einige Parks gehen sogar so weit, den Begleiter einem Betreuer gleichzustellen, was allein schon aus rechtlicher Perspektive höchst fragwürdig erscheint (vgl. hierzu die Testberichte zum Hansa-Park oder unserem Phantasialand-Besuch).

Ein ähnliches Bild findet sich auch bei der Nutzung von Schwimmbädern durch blinde Menschen scheinbar wieder. Auch hier wird häufig eine Begleitung vorausgesetzt.

Doch welche Rolle kann bzw. sollte eine Begleitperson tatsächlich einnehmen? Kann und darf vor allem eine Begleitperson im Sinne eines Freundes oder Partners bei einem Personenschaden haftbar gemacht werden, so er nicht grobfahrlässig herbeigeführt wurde? Ist somit die Grundbedingung einer Begleitung, beispielsweise für die Mitfahrt in einer Achterbahn, überhaupt tragbar?

Diesen Grundsatzfragen möchte ich in diesem Essay versuchen auf dem Grund zu gehen. Es hat in der Vergangenheit bereits erste Beobachtungen und Überlegungen bzgl. Der Nutzungsthematik in Freizeitparks gegeben, welche an passender Stelle auch angeführt und zitiert werden sollen.

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Artikel und Essays Projekte Testberichte

Das Oktoberfest als Blinder alleine besuchen mit zünftigem Fahrvergnügen? Ein Erfahrungsbericht

Jedes Jahr zieht das Münchner Oktoberfest Tausende Besucher an, Münchner und Touristen aus aller Welt gleichermaßen. Ob nun für eine kühle Maß oder adrenalingeladene Fahraktion. Gerade wegen seiner Größe und der Vielfalt an Fahrgeschäften, setzt das Oktoberfest als größtes Volksfest weltweit durchaus Maßstäbe.

Dass man als blinder Karussell- und Achterbahnfan in Freizeitparks nicht immer und überall uneingeschränkt mitfahren kann, zeigten unsere bisherigen Testergebnisse. Etwas anders scheint es sich bei Kirmesattraktionen zu verhalten, wie Ihr auch in unserem Test zum Hamburger Sommerdom nachlesen könnt. Hier war es mir uneingeschränkt möglich, alle getesteten Fahrattraktionen zu nutzen, anders, als in manch getestetem Freizeitpark.

Wir haben unsere Testreihe auch in diese Richtung fortgesetzt und testeten einige der Fahrgeschäfte auf dem Münchner Oktoberfest. Ob sich die Nutzbarkeit der dort zu findenden Fahrgeschäfte durch einen blinden Besucher von der des Hamburger Doms unterscheidet und wie das Oktoberfest mit seiner Dimension in diesem Punkt Maßstäbe setzt, galt es herauszufinden.