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Als Blinder auf großer Fahrt: Sind Kreuzfahrtschiffe ohne sehende Begleitperson überhaupt nutzbar?

Seit einigen Jahren erfreuen sich Kreuzfahrten auf Flüssen und Weltmeeren sehr großer Beliebtheit. Begehrte Reiserouten und Kreuzfahrtziele sind bereits Monate vor dem eigentlichen Reisetermin ausgebucht – Schnellsein lautet bei der Buchung also die Devise.

Neben der Frage, welche Route man gerne auf seiner Kreuzfahrt entlangreisen und welche möglichen Städte man besuchen möchte, stellt sich vor allem Menschen mit einer Behinderung die sehr berechtigte Frage, ob eine Kreuzfahrt unter den jeweils gegebenen Umständen das „richtige“ Reiseangebot für sie ist?

Zwar gibt es für blinde und sehbehinderte Menschen, neben der einfachen Möglichkeit des Reisens mit einer Begleitung (z. B. Freund oder Partner), auch die Option, sich einer speziellen Reisegruppe anzuschließen, denn hier kann im Bedarfsfall für eine Begleitperson gesorgt werden, doch sicherlich ist das Reisen in Gruppen nicht jedermanns Geschmack bzw. mögen es auch einige auch eher individueller. Sich beim alleine Reisen ohne sehende Begleitung in Städten oder im gebuchten Hotel durchzufragen, um ans gewünschte Ziel zu kommen, stellt in der Regel keinerlei Probleme dar. Doch wie verhält es sich, wenn man als blinder Reisender eine Kreuzfahrt buchen und antreten möchte, jedoch ohne einen Sehenden unterwegs ist? Gibt es Seitens der Veranstalter bzw. der Reedereien Einschränkungen bei der Nutzbarkeit ihrer Kreuzfahrtschiffe für einen blinden Gast? Oder wird man auch als Blinder – wie der sehende Passagier auch – mit offenen Armen empfangen und kann seinen Aufenthalt an Bord uneingeschränkt genießen?

Um dieser Frage nachzugehen, startete ich im vergangenen Jahr eine kleine Recherche bei den bekanntesten Reedereien und Kreuzfahrtanbietern, welche Kreuzfahrten im In- und Ausland anbieten, ob es blinden Passagieren, auch ohne einer sehenden Begleitung, möglich und erlaubt sei, an einer Kreuzfahrt auf eines ihrer Schiffe teilzunehmen. Insgesamt wurden vierzehn Anbieter und Reedereien angeschrieben, die Antworten fallen teils sehr unterschiedlich aus – wie die folgende Auswertung zeigt.

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Freizeitparknutzung durch blinde Menschen oder: Wie gerechtfertigt sind Nutzungsbeschränkungen und Fahrtverbote?

Einleitung

Blind seinen Alltag zu meistern und auch außerhalb des häuslichen, geschützten Bereichs Freizeitbeschäftigungen nachzugehen, scheint für viele sehende Menschen teilweise schier unmachbar zu sein. Ob nun aus Gründen der eigenen Unterschätzung („Was wäre, wenn ich jetzt auf einmal erblinden würde?“) oder aus Gründen der Fürsorglichkeit, viele sehende Menschen können sich nur schwer in die Lage eines autonom handelnden, mobilen Blinden hineinversetzen.

Doch viele sehende Menschen, dies zeigten zahlreiche Diskussionen und Kommentare zu meinen für Parkerlebnis durchgeführten Freizeitpark-Tests, wollen sich scheinbar auch gar nicht in die Situation des Blinden hineinversetzen. Sie pochen auf ihre Einstellung, dass der Sehende besser wisse, was dem Blinden zuzutrauen sei und die dadurch entstehenden Teilnahmeverbote Seitens Betreiber doch nur all zu begründet wären.

„Im Gegensatz zu Diskriminierungen aufgrund anderer Merkmale im Sinne des AGG (ethnische Herkunft, Glauben, Geschlecht oder sexueller Orientierung etc.) treffen Menschen mit Behinderungen bei Ihrer Freizeitgestaltung oder auch im Alltag oftmals nicht auf Benachteiligungen aus Motiven der inneren Ablehnung, sondern auf solche, die zwar ebenfalls aufgrund von Vorurteilen, aber eher einer eigentlich positiv gemeinten überbordenden Fürsorge entspringen. Das Resultat ist jedoch das Gleiche, denn Menschen mit Behinderungen werden daran gehindert, für andere Menschen selbstverständlich zugängliche Angebote in Anspruch zu nehmen. Sei es die verbotene Achterbahnfahrt für einen blinden Menschen, der mit seinen Kindern einen Freizeitpark besucht, sei es der verwehrte Zutritt zum Restaurant im Fernsehturm oder auch nur der Hinweis vor einer Busfahrt, einem Hallenbadbesuch oder der geplanten regelmäßigen Nutzung eines Fitnessstudios, dass aufgrund des im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Rechtes auf die Inanspruchnahme einer Begleitperson (Merkzeichen „B“) eine solche auch mitzubringen oder andernfalls eine Nutzung des jeweiligen Angebotes „leider“ nicht möglich sei. Gemeinsam ist diesen Praxisbeispielen von Freizeit- oder Alltagsdiskriminierungen, dass vermeintliche Experten für bestimmte Lebensbereiche besondere Gefahren im Falle der Nutzung durch behinderte Menschen vermuten, die sie aus versicherungstechnischen oder fürsorglichen Gründen durch ein Benutzungsverbot für diesen Personenkreis vermeiden wollen.“

(Richter 2017a)

Widmet man sich ein wenig intensiver dem Bereich der Freizeitparks und betrachtet einmal die Sicherheitsbestimmungen, welche zumeist auf den Parkhomepages (z. B. beim Hansa-Park, beim Phantasialand oder auch beim Europa-Park) nachzulesen sind, ergibt sich nicht nur ein verzerrtes Bild dessen, was blinden Besuchern zuzutrauen ist, sondern auch der Rolle, die ein möglicher, sehender Begleiter hier einnehmen soll. Der sehende Begleiter gilt für viele Parkbetreiber als Grundvoraussetzung für die (Be-)Nutzung ihrer Attraktionen. Als Gründe werden eventuelle Evakuierungen angeführt, bei denen es dem Fahrgast möglich sein muss, sich aus eigener Kraft zu befreien bzw. die Anlagen aus eigener Kraft, ohne Zuhilfenahme anderer, zu verlassen. Das eine Zuhilfenahme auch durch andere Besucher erfolgen kann, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Einige Parks gehen sogar so weit, den Begleiter einem Betreuer gleichzustellen, was allein schon aus rechtlicher Perspektive höchst fragwürdig erscheint (vgl. hierzu die Testberichte zum Hansa-Park oder unserem Phantasialand-Besuch).

Ein ähnliches Bild findet sich auch bei der Nutzung von Schwimmbädern durch blinde Menschen scheinbar wieder. Auch hier wird häufig eine Begleitung vorausgesetzt.

Doch welche Rolle kann bzw. sollte eine Begleitperson tatsächlich einnehmen? Kann und darf vor allem eine Begleitperson im Sinne eines Freundes oder Partners bei einem Personenschaden haftbar gemacht werden, so er nicht grobfahrlässig herbeigeführt wurde? Ist somit die Grundbedingung einer Begleitung, beispielsweise für die Mitfahrt in einer Achterbahn, überhaupt tragbar?

Diesen Grundsatzfragen möchte ich in diesem Essay versuchen auf dem Grund zu gehen. Es hat in der Vergangenheit bereits erste Beobachtungen und Überlegungen bzgl. Der Nutzungsthematik in Freizeitparks gegeben, welche an passender Stelle auch angeführt und zitiert werden sollen.