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Gedanken-Gänge XXXI – „Wo ist Ihre Begleitung?“ oder: Über Beschützerinstinkte, die keiner braucht

Viele von uns Menschen mit Behinderung kennen diese Situationen nur zu gut: Man befindet sich irgendwo, ob in einem Restaurant, in einem Laden, in der Bahn, im Konzert, im Kino oder im Schwimmbad und wird (für den nicht Behinderten wie selbstverständlich) nach einer vorhandenen Begleitperson gefragt. Dem „Warum“ dieser Frage auf dem Grund zu gehen ist dabei gar nicht so einfach. Einerseits sind es die vielerseits vorhandenen Selbstunterschätzungen (was wäre, wenn ich jetzt in der Situation wäre?), andererseits das vorhandene Halbwissen über den Schwerbehindertenausweis, seine sog. Merkzeichen und deren Bedeutung.

Was Beschützerinstinkt, Selbstunterschätzung und Überforderung mit der Situation anbelangt, so hilft einem hier häufig nur zu versichern, dass man dieses oder jenes auch alleine schafft. Zeigt sich der andere unbeeindruckt, könnte man auch freundlich hinterfragen, ob er/sie in dieser Situation eine Begleitung dabei haben würde? Doch stößt diese Gegenfrage meist auch wieder auf Unverständnis („Wieso, ich bin ja nicht blind/sitze ja nicht im Rolli etc.“); was aber auch nur wieder zeigt, wie wenig sich viele Menschen tatsächlich mit dem Leben mit Behinderung und den vorhandenen Möglichkeiten auseinandersetzen. Viele, auch unter den Leuten mit Behinderung, argumentieren hier, woher es nicht Betroffene auch besser wissen sollten? Aber sorry, diese Pauschalausrede kann, genau wie die Pauschalforderung nach Begleitung, ebenso getrost an der Kasse zurückgelassen werden.

Spannend ist dabei die Beobachtung, dass – wie bei kleinen Kindern – Anbieter, Betreiber, Supervisoren und teils sogar nur Kassierer immer besser zu wissen glauben, wann, wo, wie und wieviel ich als Gast Begleitung brauche. Und selbst, wenn ich mich in meinem Nutzungswunsch, dieses oder jenes ohne Begleitung tun zu wollen, überschätzen würde, obliegt es am Ende trotzdem weiterhin mir und nicht einer fremden Person, hierüber zu urteilen – ein Wunschtraum, auch noch im einundzwanzigsten Jahrhundert.

Interessanter und vielschichtiger wird es jedoch, wenn man sich mit dem Thema des Schwerbehindertenausweises und den Merkzeichen auseinandersetzt.

Zur Erklärung: Der sog. Schwerbehindertenausweis enthält Informationen über u. A. den Grad der Behinderung (GdB) und damit einhergehender, weiterer Merkmale (Bl=Blind, H=Hilfsbedürftig oder eben B=[Anrecht auf Mitnahme einer] Begleitperson).

Doch rechtfertigt das Vorhandensein eines Merkzeichens (wie z. B. dem „B“ für „Begleitung“) noch lange nicht die Grundforderung, mit der sich viele herumärgern und unnötige Diskussionen führen müssen. Denn „Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.“ (§ 146 Abs.2 SGB IX), zitat entnommen aus diesem Artikel

Eigentlich ein klarer Fall, dennoch sehen in dieser Grundaussage Betreiber von Freizeiteinrichtungen einen – oftmals noch nicht einmal böse gemeinten – Grund, dien Gast mit Behinderung vom Betreten und Nutzen der Freizeiteinrichtung auszuschließen. Das wäre nämlich so, als würde man jeden Führerscheininhaber dazu verpflichten, auch jederzeit Auto zu fahren – was ja auch nicht der Realität entspricht.

Doch versucht man – böse gesagt – an sehr vielen Stellen, die eigene Verantwortung (z. B. der Nutzbarkeit) auf die geforderte Begleitung abzuwälzen. Es hat häufig den Anschein, als könnten oder wollten sich viele Betreiber und Inhaber gar nicht mit der Nutzbarkeit ihrer Restaurants, Schwimmbäder, Züge oder was auch immer auseinandersetzen. Und es mag vieler Orts ebenfalls den Anschein haben, als gäbe es für sie vielzuviele, gute Gründe, dies mit Vehemenz auch so zu verteidigen. Sei es aus Angst vor schlechter Publicity (was wäre, wenn … passiert) oder aus eigener Unerfahrenheit heraus.

Dem Punkt mit der Publicity kann man – vielleicht – noch nachvollziehen, denn Rufschädigung durch Medien und soziale Medien geht heute schneller als noch vor einigen Jahren. Das Problem ist nur, dass bei „normalen“ Vorkommnissen der Hahn oftmals bei weitem nicht so laut kräht, als wenn jemand mit Handikap mit involviert ist – es lebe die Sensationsgeilheit.

Was die Unerfahrenheit anbelangt, nun, es gäbe nichts leichteres, als Erfahrungen zu sammeln. Nur trauen sich viele nicht, das Wagnis einfach mal einzugehen. Lieber auf Nummer Sicher gehen und einen anderen vors Loch schieben – nämlich die Begleitperson, die viele gar nicht haben wollen.

Doch auch in den eigenen Reihen gibt es leider durchaus unterschiedliche Meinungen, was den „Einsatz“ von Begleitpersonen anbelangt. Alle sind sich einig, im öffentlichen Personennahverkehr darf eine Begleitung unentgeldlich mitgenommen werden. Was jedoch die Begleitung in Freizeiteinrichtungen anbelangt, so streiten sich hier definitiv die Geister. Ob eine Begleitperson auf einem Konzert, im Schwimmbad, im Freizeitpark, im Kino, im Museum etc. erforderlich ist, sehen viele, je nach ihren Bedürfnissen, äußerst unterschiedlich – was auch mehr als verständlich ist.

Hier jedoch eine Pauschalregel (B im Ausweis = Begleitung frei) anwenden und auch einfordern zu wollen – wäre dies nicht sogar der falsche Weg? Oder ist diese Herangehensweise nicht sogar genau die richtige, macht sie doch eines ganz klar deutlich: Nicht der Betreiber entscheidet, wann, wo, wie und wieviel ich begleitet werde, sondern nur ich, ganz allein!

Denn skurilerweise gibt es auch Anbieter (z. B. von Konzerten), die eine Mitnahme einer Begleitperson für Lau grundsätzhlich ablehnen und einem, wenn überhaupt, nur einen ermäßigten Eintritt für beide anbieten. Würden sie auch nur ansatzweise die Ängstlichen unter ihnen hiermit anstecken, blieben uns zukünftig viele unnötige Diskussionen erspart.


Von Christian Ohrens

Freier, geburtsblinder Journalist, Baujahr 1984, abgeschlossenes Studium der Medien- und Kommunikationswissenschaft, Autor, Web-, Foto- und Videoblogger, DJ und Gästeführer.

Eine Antwort auf „Gedanken-Gänge XXXI – „Wo ist Ihre Begleitung?“ oder: Über Beschützerinstinkte, die keiner braucht“

Es ist leider erschreckend wie viele Betroffene es richtig und wichtig finden, dass beispielsweise blinde Reisende eine volljährige Begleitung haben. Die Anbieter von Kreuzfahrten machen das bei Blinden, hörbehinderten und gehbehinderten Fahrgästen zur Bedingung. Und zwar als 1 zu 1 Begleitung. Will also ein blindes Paar verreisen, so muss für jeden Blinden eine volljährige Begleitung in derselben Kabine reisen.

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